Schneeräum- und Streupflicht der Anlieger

Schneeräumen: Die Gehwege oder, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind mindestens 3/4 ihrer Breite, die seitlichen Flächen mindestens 1 m breit zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht oder ein Gehweg nicht vorhanden ist, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Zeiten für die Räum- und Streupflicht: Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich – bei Bedarf auch wiederholt – zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20 Uhr.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die von Schnee zu räumende Fläche.
Streumaterialien: Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Bei besonders extremen Witterungsverhältnissen wie z.B. Eisregen darf ausnahmsweise Salz zur Beseitigung von Eisglätte verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz ist in der Nähe von Grün- und Pflanzstreifen sowie von Bäumen grundsätzlich verboten.

Kommentar hinterlassen