Bei der Ortsverwaltung gehen vermehrt Beschwerden ein, dass Hecken und Zweige von Bepflanzungen in den Gehweg bzw. in die Straße hineinwachsen. Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Gehwegen stellen Behinderungen, Beeinträchtigungen und Gefahrenquellen sowohl für Fußgänger als auch für Autofahrer dar. Nach § 28, Abs. 2, des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind Anrainer verpflichtet, Anpflanzungen im Bereich Straße oder Gehweg so anzulegen und so zu beschneiden, dass die Sicherheit der Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Bitte stutzen Sie umgehend ihre Hecken und Sträucher entlang der Fahrbahn, bzw. Gehweg, unter Beachtung folgender Vorschriften:
1) Lichträume müssen frei bleiben – 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und 2,50 m über Fußwegen.
2) Die Anpflanzung darf im Sichtwinkel von Straßeneinmündungen höchstens 0,70 m betragen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist es erforderlich, dass Äste, die in das Lichtraumprofil der Straße bzw. in den Geltungsbereich der Straßenbeleuchtung, sowie der Verkehrszeichen hineinragen, umgehend entfernt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!